Urkunde 1571 Oktober 1

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Der Ehevertrag zwischen Berndt von Hoevell und Jungfrau Gerlich von Raesfeldh zu Hameren datiert auf den 1. Oktober 1571.

Regest

Es wird "ein Ehelicher Hieradt na Zede und gewonheit der Christlichen Kirchen bededingt, abgereddet und beschlotten" zwischen Bernhardt (Berendt) von Hovell zu Stockum und Beckendorf und der Jungfrau Gerlich von Raesfelth, ältesten ehelichen Tochter des Ludigher von Raesfelth zu Hameren, Drosten zu Wolbecke und Sassenberg, und Christine de Bever. Hovell soll Gerlich auf sein Haus zu Beckendorf samt dem von seinem Altvater ererbten hohen und niedrigen Gericht zu Stockum, auch dem Schulheißen-Amtshof daselbst samt aller ihrer freien und Lehnsgerechtigkeit, ihrem Recht und Anspruch sowie ihren zugehörigen Höfen, Erben, Kotten und Gütern im Stift von Münster und in der Grafschaft Mark nehmen und behalten. Seine Schwestern Sophia, Bilia und Elisabeth von Hovell haben darauf vor dem Offizial des Hofes zu Münster zur Genüge Verzicht geleistet.Dagegen soll Gerlich an ihren Hauswirt als väterliches und mütterliches Erbgut und Kindteil "in reider Barschaft 3000 Silbertaler gegen Quittung einbringen, außerdem auch Kleider, Kleinodien und "Frauengezier, iren Evenbordigen gleich", damit sie bei ihrem Gemahl und ihren Freunden "ehrlich und unstraflich bestain moge. Jedoch soll Hovell seine Hausfrau nach dem Beilager mit einer "ehrlichen Kettene begiftigen" und in Gegenwart der Freunde mit dem Schultenhof zum Kaldenhove im Kirchspiel Werne und Gericht Stockum bemorgengaben, woraus sie jährlich über 30 Taler unbehindert genießen soll, jedoch mit der Maßgabe, dass der Hof dem Hause Beckendorf vorbehalten bleibt. Gerlich will und soll vor dem münsterschen Offizial auf all ihr väterliches und mütterliches Hab und Gut, Kindteil und Gerechtigkeit etc. vermittels Eid Verzicht leisten.Für den Fall des Todes des einen oder anderen Ehegatten ohne oder mit Hinterlassung ehelicher Kinder werden hinsichtlich des Brautschatzes, der Kleider und Kleinodien, der Leibzucht und Wohnung, der Morgengabe und Erziehung der Kinder, auch der Wiederverheiratung des einen oder anderen Ehegatten und der in der zweiten Ehe erzielten Kinder und deren Erbgerechtigkeit eingehende Bestimmungen getroffen. Binnen Jahresfrist soll Hovell seine Frau nach Gewohnheit des Landes beleibzüchtigen. Nach dem Tode ihres Mannes soll Gerlich von der Leibzucht im ersten Jahr 300 und in den folgenden Jahren jährlich ihr Lebenslang 200 Taler genießen und mit einer Wohnung in Werne oder Hamm frei und unbeschwert beleibzüchtigt sein. Es soll aber keine Gereide vom Haus Beckendorf genommen werden. Beide Partner geloben und versprechen, an der - zweifach ausgestellten - Hilichsberedung festzuhalten und nichts, weder gerichtlich noch außergerichtlich, dagegen zu tun. - Eigenhändige Unterschriften des Bräutigams und der Braut sowie ihrer folgenden Dedingsfreunde, die geloben, dass die Eheberedung so bald wie möglich "in autentica forma" ausgefertigt, ingrossiert und besiegelt werden soll: Victor Knyppynck, Drost zum Hamme, Herman von Deipenbrock, Melchior von Buren, Domkellner, Johann Kloett zu Narttellen, Cort von Elverveldt zu Herbede, Fridach von Laer, Gert Krakeruge, Ludigher von Raesfeldth, Bernhardt von Raesfeldt, Hinrich von Raesfeldt, Arndt von Bueren, Gerlich de Bever, Philips von Viermundt.

Standort

Stadtarchiv Werne [1]

Anmerkungen

  1. Findbuch D.001.01. Urkunden Haus Stockum

Siehe auch